Neuregelung der kirchlichen Vermögensverwaltung ab 1.11.2024

27.10.24, 12:12
Joachim Rohde

Nach einem Beschluss des Landtages von NRW wird die Vermögensverwaltung der katholischen Bistümer in NRW ab dem 1. November 2024 geändert. Die bisherige Regelung folgte noch einem alten "Preußischen Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" von 1924. Die Aufhebung dieses Gesetzes erfolgte im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche. 

Die Neuregelung ermöglicht, dass die Kirche ihre Vermögensverwaltung selbst festlegt. So treten jetzt in den betroffenen Bistümern eigene "Kirchenvermögensverwaltungsgesetze" in Kraft. Dabei geht es u.a. um die Frage der Zuständigkeiten und der Besetzung der Kirchenvorstände. Auf jeden Fall sollen die Kirchenvorstände demokratisch gewählte Vertretungs- und Beschlussorgane bleiben.

Die Kirchenvorstände sollen künftig das Vermögen ihrer Pfarreien "zeitgemäßer" verwalten können. Unter anderem werden folgende Neuregelungen gelten:

  • Ein Kirchenvorstand kann digital tagen.
  • Die Amtszeiten der Mitglieder werden von sechs auf vier Jahre verkürzt.
  • Die Regelung, dass nach der halben Zeit die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, wird abgeschafft.
  • Mitglied des Kirchenvorstandes einer Pfarrei kann künftig auch jemand werden, der nicht in dieser Pfarrei wohnt, sich dort aber engagiert und beheimatet fühlt. 

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